Das neue Wind an Land Gesetz für NRW

Am 01.02.2023 tritt das Windenergieflächenbedarfsgesetz (umgangssprachlich „Wind-an-Land-Gesetz“) in Kraft. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes wird ein Systemwechsel bei den gesetzlichen Regelungen zur planungsrechtlichen Zulässigkeit und zur Steuerung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land eingeleitet (Zuständigkeiten, Zulässigkeitsregelungen, Maßstabsebene der Planung, Planungssystem). Vor dem Hintergrund der Ziele und neuen Regelungen trifft das Land NRW (insbesondere die Landesplanungsbehörde) derzeit Vorbereitungen, die auf eine zügige Umsetzung der Regelungen des  Windenergieflächenbedarfsgesetzes in NRW zielen. Die Landesplanungsbehörde hat die Regionalplanungsbehörden in die laufenden Vorarbeiten zur Umsetzung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes frühzeitig und eng eingebunden.

Eckpunkte für die Umsetzung auf der Ebene der Kommunen:

  • Die Kommunen können bis zum 01.02.2024 den Ausbau von Windenergieanlagen auf der Ebene des Flächennutzungsplans planerisch steuern. Laufende Verfahren müssen bis dahin abgeschlossen sein (inkl. Genehmigung und Bekanntmachung).
  • Die steuernde Wirkung durch die kommunalen Flächennutzungspläne ist nach dem Windenergieflächenbedarfsgesetz bis zum 31.12.2027 befristet. Danach entfällt sie kraft Gesetzes.

 

Konsequenzen für die Regionalplanung:

  • Die zügige Umsetzung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes und die damit einhergehende Erarbeitung der regionalplanerischen Voraussetzungen für den weiteren Ausbau der Windenergie ist ein zentrales Handlungsfeld und wird neben/parallel zur Erarbeitung der Regionalplans OWL von der Regionalplanungsbehörde mit hoher Priorität bearbeitet.
  • Voraussetzung für die Erarbeitung der regionalplanerischen Festlegungen in OWL ist die vom Land erarbeitete neue Potentialstudie Windenergie und die angestrebte Umsetzung im LEP NRW (teilregionaler Flächenbeitragswerte). 
  • Mit Blick auf die unterschiedlichen Verfahrensstände und Zeitperspektiven (Regionalplan OWL und angestrebte Änderung des LEP NRW) ist eine parallele Bearbeitung in unterschiedlichen Verfahren sinnvoll und auch vor dem Hintergrund einer angestrebten schnellen Umsetzung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes zielführend.