LEP-Erlass Erneuerbare Energien vom 28.12.2022

Die nordrhein-westfälische Landesregierung verfolgt das Ziel, Nordrhein-Westfalen zur ersten klimaneutralen Industrieregion Europas zu entwickeln. Das am 1. Juli 2021 verabschiedete Klimaschutzgesetz NRW verpflichtet zur Treibhausgasneutralität bis zum Jahr 2045. Der beschleunigte Ausbau Erneuerbarer Energien ist die zwingende Voraussetzung zur Erreichung der nordrhein-westfälischen Klimaschutzziele, gleichzeitig aber auch zum Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandortes NRW und zur Sicherstellung von Energie-Souveränität und Versorgungssicherheit in Deutschland.
Zudem haben der Deutsche Bundestag und der Bundesrat in § 2 EEG geregelt, dass die Errichtung und der Betrieb von Anlagen sowie den dazugehörigen Nebenanlagen im überragenden öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen Sicherheit dienen. Die Definition der erneuerbaren Energien als im überragenden öffentlichen Interesse und der öffentlichen Sicherheit dienend muss im Fall einer Abwägung dazu führen, dass das besonders hohe Gewicht der erneuerbaren Energien berücksichtigt werden muss.
Die erneuerbaren Energien müssen daher nach § 2 Satz 2 EEG 2021 bis zum Erreichen der Treibhausgasneutralität als vorrangiger Belang in die Schutzgüterabwägung eingebracht werden. Konkret sollen die erneuerbaren Energien damit im Rahmen von Abwägungsentscheidungen u. a. gegenüber seismologischen Stationen, Radaranlagen, Wasserschutzgebieten, dem Landschaftsbild, Denkmalschutz oder im Forst-, Immissionsschutz-, Naturschutz-, Bau- oder Straßenrecht nur in Ausnahmefällen überwunden werden. Besonders im planungsrechtlichen Außenbereich, wenn keine Ausschlussplanung erfolgt ist, muss dem Vorrang der erneuerbaren Energien bei der Schutzgüterabwägungen Rechnung getragen werden.
Öffentliche Interessen können in diesem Fall den erneuerbaren Energien als wesentlicher Teil des Klimaschutzgebotes nur dann entgegenstehen, wenn sie mit einem dem Artikel 20a GG vergleichbaren verfassungsrechtlichen Rang gesetzlich verankert bzw. gesetzlich geschützt sind oder einen gleichwertigen Rang besitzen. Im planungsrechtlichen Außenbereich mit Ausschlussplanung ist regelmäßig bereits eine Abwägung zugunsten der erneuerbaren Energien erfolgt.
Laut Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 24. März 2021 (1 BvR 2656/18; 1 BvR 78/20; 1 BvR 96/20; 1 BvR 288/20) ist der Staat nach Art. 20a GG zum Klimaschutz verpflichtet. Dies zielt auch auf die Herstellung von Klimaneutralität. Das Gericht führt dazu weiter aus, dass das Klimaschutzgebot nach Art. 20a GG im Konfliktfall in einen Ausgleich mit anderen Verfassungsrechtsgütern und Verfassungsprinzipien zu bringen ist und das relative Gewicht des Klimaschutzgebots in der Abwägung bei fortschreitendem Klimawandel weiter zunimmt.
Danach ist das Land Nordrhein- Westfalen verpflichtet, 1,8 Prozent der Landesfläche bis Ende 2032 als Windenergiebereiche auszuweisen. Im Rahmen der LEP-Änderung soll zudem die Erzeugung von Windenergie künftig auch auf geeigneten Waldflächen möglich sein und die Flächenkulisse für Freiflächen-PV maßvoll erweitert werden. Hinzu kommt die Streichung der 1500-m- Abstandsregelung für Windenergieanlagen. Die nachfolgenden Erläuterungen geben zu einzelnen Festlegungen des aktuell geltenden Landesentwicklungsplans eine Hilfestellung für den erforderlichen Ausbau der Erneuerbaren Energien. Damit soll insbesondere verdeutlicht werden, dass bereits jetzt eine planerische Flächenbereitstellung möglich ist, die die Transformation der Energieversorgung von fossilen Energieträgern zu klimaneutralen erneuerbaren Energien unterstützen kann. Die Erläuterungen ergänzen die Ausführungen des geltenden Windenergie-Erlasses vom 08.05.2018 bis zu dessen vollständiger Überarbeitung. Darüber hinaus soll bei der Steuerung des Ausbaus Erneuerbarer Energien die Planungs- und Rechtssicherheit weiter erhöht werden. Der Erlass richtet sich an die Regionalplanungsbehörden und besitzt für diese Verbindlichkeit. Zusätzlich erhalten Städte und Gemeinden und Private so Hinweise für die landeseinheitliche Anwendung der landesplanerischen Vorgaben für den Ausbau der Erneuerbaren Energien.